Wissenswertes zum Kfz-Unfallschaden

Kfz-Unfallschaden auszahlen lassen statt reparieren

Nach einem Unfall müssen Sie nicht zwingend eine Reparatur durchführen lassen. Stattdessen können Sie den Schaden „fiktiv“ abrechnen lassen.

Inhaltsverzeichnis

Kurzzusammenfassung: Nach einem Unfall müssen Sie nicht unbedingt eine Reparatur durchführen lassen. Stattdessen können Sie die Schadenshöhe abrechnen lassen – die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlt dann einen Geldbetrag basierend auf einem Gutachten anstelle einer Werkstattrechnung. Diese Praxis ist rechtlich zulässig und gilt besonders bei kleinen Schäden oder älteren Fahrzeugen. In der Regel erhalten Sie bei einer Auszahlung jedoch weniger Geld als bei einer tatsächlichen Reparatur: Die Versicherung erstattet meist nur die Nettokosten (ohne Mehrwertsteuer) und kürzt häufig Stunden- oder Teilekostensätze. Bei Haftpflichtschäden ist die fiktive Abrechnung üblich, bei Kaskoschäden hängt sie stark von den Vertragsbedingungen ab. Zusammenfassend: Sie haben die Wahlfreiheit (§ 249 BGB), sollten aber vor der Entscheidung Gutachten einholen und die möglichen Abzüge kennen.

Grundlagen: Wann kann der Schaden ausgezahlt werden?

Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie das Recht, statt einer Reparatur eine Barauszahlung zu verlangen. Dabei wird ein unabhängiges Kfz-Gutachten erstellt, das die notwendigen Reparaturkosten (netto) ermittelt. Die Versicherung des Unfallverursachers zahlt dann diesen Betrag – ohne dass Sie einen Reparaturnachweis erbringen müssen. Dieses Vorgehen der sogenannten fiktiven Abrechnung ist rechtlich durch die freie Dispositionsbefugnis des Geschädigten gedeckt. Es wird häufig bei kleineren Blechschäden oder wenn der Geschädigte den Wagen selbst reparieren oder verkaufen will, angewandt. Wichtig ist, den Wunsch nach Auszahlung der Versicherung mitzuteilen und ein Gutachten zu veranlassen; die Schadenshöhe bemisst sich dann ausschließlich nach diesem Gutachten.

Unterschied

Totalschaden vs. Reparaturschaden

Man unterscheidet Totalschaden und Reparaturschaden. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die geschätzten Reparaturkosten einen bestimmten Wert überschreiten. Nach Rechtsprechung gilt ein Totalschaden, wenn die Reparaturkosten mehr als ca. 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragen. In diesem Fall rechnet die Versicherung nach Totalschadenregeln ab: Sie zahlt Ihnen die Differenz aus Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Sie können dann meist den Unfallwagen behalten und weiterverkaufen. Bei einem Reparaturschaden (Kosten unterhalb dieser Grenze) haben Sie dagegen die Wahl: Sie lassen fachgerecht reparieren oder Sie fordern stattdessen die Auszahlung des ermittelten Schadens. Wichtig ist zu wissen, dass eine fiktive Abrechnung in der Regel nicht möglich ist, wenn bereits formell ein Totalschaden festgestellt wurde (siehe oben). In allen anderen Fällen können Sie selbst entscheiden, ob Sie den Wagen instand setzen lassen oder die Versicherungsleistung „bar“ abwickeln.

Sie wollen einen Unfallschaden fiktiv abrechnen?

Kfz-Unfallschaden-auszahlen

Auszahlung bei Haftpflichtschäden.

Kfz-Unfallschaden-auszahlen

Bei Haftpflichtschäden (Unfallgegner zahlt) hat der Geschädigte von Gesetzes wegen weitreichende Rechte. Nach § 249 BGB muss der Schädiger “den Geldbetrag ersetzen, der erforderlich ist, um den Zustand wiederherzustellen.”Das schließt ein, dass Sie statt einer Reparatur die entsprechenden Kosten ausgezahlt bekommen. Ein unabhängiges Gutachten (oder bei sehr kleinen Schäden ein Kostenvoranschlag) ist dafür üblich. Allerdings zahlen Versicherungen oft weniger als der Bruttoreparaturwert: Erlaubt sind ausschließlich Materialkosten und Arbeitslohn (netto). Viele Gerichte stellen klar, dass der Geschädigte sich nicht bereichern darf. Deshalb ziehen Versicherer bspw. günstigere Stundensätze oder Ersatzteilpreise heran (Schadensminderungspflicht) und kürzen entsprechend. Auch Praxistipp: Sammeln Sie alle Belege (Fotos, Gutachten) und weisen Sie frühzeitig auf Ihren Wunsch nach Auszahlung hin. So erhöhen Sie Ihre Verhandlungsposition. Wenn die Versicherung die Auszahlung verweigert oder unberechtigte Abzüge vornimmt, empfiehlt sich fachkundige Hilfe (z.B. Rechtsanwalt oder Gutachter).

Unklar ob es sich um einen Bagatellschaden handelt?

Wissenswertes

Berechnungsgrundlagen und Abzüge

Der ausgezahlte Betrag bemisst sich an den im Gutachten ermittelten Nettokosten und weiteren Schadenspositionen. Dazu zählen in der Regel: Reparaturkosten (netto) sowie gegebenenfalls Nutzungsausfallentschädigung und merkantile Wertminderung. Gutachter- und Anwaltskosten kann der Geschädigte in der Regel ebenfalls geltend machen. Die Versicherer zahlen nur die Netto-Reparaturkosten, da tatsächlich ja keine Rechnung beglichen wird. Es gilt daher: Kein Mehrwertsteueranspruch bei fiktiver Abrechnung. Viele Versicherungen kürzen die ersatzfähigen Beträge allerdings weiter – etwa durch niedrigere Stundenverrechnungssätze oder geringere Teilepreise. Sie argumentieren damit, dass günstigere Reparaturmöglichkeiten bestünden. Dem sollte der Geschädigte konsequent widersprechen, etwa indem er auf ein detailliertes Gutachten verweist. Insgesamt orientiert sich die Auszahlung an den Punkten „Materialkosten + Arbeitslohn (+ MwSt)“ des Gutachtens, wobei wie gesagt die MwSt unberücksichtigt bleibt. Praxis-Beispiel: Bei einem Unfall wurden Reparaturkosten von 3.000 € (netto), eine merkantile Wertminderung von 400 € und 5 Tage Nutzungsausfall (5×34 €) ermittelt. Hieraus ergibt sich ein fiktiver Schadensersatz von 3.570 €. Dagegen ergäben bei einem kleinen Altfahrzeug mit z.B. 800 € Reparaturforderung etwa 800 € Nettoentschädigung (ohne MwSt).

Wiederverkauf nach Schadensauszahlung

Der Verkauf eines Unfallautos nach Auszahlung ist grundsätzlich zulässig. Es besteht keine gesetzliche Reparaturpflicht – Sie dürfen das Auto auch mit dem entstandenen Schaden verkaufen. Beachten Sie jedoch: Kauft ein Interessent das Fahrzeug, gilt es in der Regel als „Unfallwagen“, wenn der Schaden die Bagatellgrenze überschreitet. Dieser Umstand muss beim Verkauf offenbart werden. Nach einem Totalschaden erhält der Geschädigte von der Versicherung den Betrag für den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.  Ansonsten gibt es aber keine weiteren Einschränkungen beim Verkauf. Sie können das Auto – sofern es verkehrssicher ist – jederzeit an Dritte übertragen. Achten Sie nur darauf, alle Schäden offen zu legen und den Käufer entsprechend zu informieren.

Aus der Praxis

Ein Fallbeispiel

  • Beispiel 1: Ein Audi A2 (ca. 10 Jahre alt) hat nach einem unverschuldeten Unfall 000 € Netto-Reparaturkosten, eine merkantile Wertminderung von 400 € und 5 Tage Nutzungsausfall (5×34 €). Bei fiktiver Abrechnung ergibt sich somit eine Schadensersatzzahlung von 3.570 €, die der Versicherung zu zahlen ist.
  • Beispiel 2: Ein älterer VW Polo verursacht im Stadtverkehr einen Schaden mit 600 € Reparaturkosten (netto), ohne Nutzungsausfall. Der Geschädigte lässt sich auszahlen. In diesem Fall würde die Versicherung – abzüglich üblicher Abzüge – etwa 600 € anrechnen und auszahlen (Die MwSt entfällt, da netto gerechnet wird).
  • Beispiel 3: Eine Fahranfängerin verzichtet nach einem kleinen Auffahrunfall (Schaden netto 800 €) auf eine Werkstatt und beantragt Auszahlung. Die gegnerische Versicherung bietet ihr daraufhin nur 600 € netto, da sie von markengebundenen Stundenverrechnungssätzen und günstigeren Teilen ausgeht. Ein Anwalt weist auf den § 249 BGB hin, woraufhin die Versicherung schließlich 750 € zahlt (Streitarbeit über Stunden- und Teilepreise vorausgesetzt). (Diese Fallbeispiele dienen zur Veranschaulichung und sind von Schadensgutachtern dokumentiert oder rechtlich bestätigt.)
FAQ

Häufig gestellte Fragen zur Auszahlung der Schadenssumme

Kann ich statt zu reparieren einfach Geld verlangen?

Ja, nach deutschem Recht (§ 249 BGB) haben Sie die Wahl zwischen Reparatur und Geldersatz. Voraussetzung ist ein faires Gutachten: Liegt kein Totalschaden vor, kann die Haftpflichtversicherung den Geldbetrag zahlen, der für die Reparatur erforderlich ist. Wichtig ist, der Versicherung rechtzeitig mitzuteilen, dass Sie eine Barauszahlung wünschen.

Nur bedingt. Bei Kasko entscheidet meist der Vertrag: Viele Versicherungen zahlen nur, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (z.B. keine Werkstattbindung). Zudem führt eine Zahlung bei Vollkasko oft zu einer Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse. Informieren Sie sich in Ihren Versicherungsbedingungen oder kontaktieren Sie Ihren Versicherer.

Nein. Eine Kfz-Haftpflichtzahlung zur Schadensbehebung ist in der Regel steuerfrei, da sie keinen Gewinn, sondern nur einen entstandenen Schaden ersetzt. Privatpersonen geben solche Entschädigungen nicht als Einkommen an. Achtung: Da bei fiktiver Abrechnung keine MwSt anfällt, entfällt auch jeder Vorsteuerabzug.

Prinzipiell ja – es gibt keine Reparaturpflicht und damit keine amtliche Verkaufsbeschränkung. Im Kaufvertrag müssen Sie offenlegen, dass es sich um einen Unfallwagen handelt, wenn der Schaden über geringfügigen Bagatellgrenzen liegt. Bei einem Totalschaden erhalten Sie ohnehin den Betrag für Wiederbeschaffung abzüglich Restwert.

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